UNSERE VEREINSSATZUNG

§1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Mitteldeutschland“ (nachfolgend ASW-M genannt).
  2. Die ASW-M hat ihren Sitz in Jena und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung ins Vereinsregister darf der Verein den Zusatz e. V. tragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist, Unternehmen, Organisationen und Institutionen der gewerblichen Wirtschaft vornehmlich in den Ländern Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt in allen Fragen des Sicherheitswesens zu informieren, zu beraten und auf Anforderung zu unterstützen.
  2. In seiner informierenden, beratenden und unterstützenden Tätigkeit soll insbesondere der vorbeugende Aspekt dazu beitragen, Gefahren und Gefährdungen von der gewerblichen Wirtschaft vornehmlich in den Ländern Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt abzuwenden, sowie die Auswirkungen entstandener Schäden zu minimieren.
  3. Er soll der Wirtschaft vornehmlich in den Ländern Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt und ihren Partnern helfen, sich wirksam gegen alle Arten von Bedrohungen, Störungen oder sonstiger negativer Einwirkungen zu schützen.
  4. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

    • eine enge Verbindung des Vorstandes zu Repräsentanten der Landesregierungen; zu Vorsitzenden von Parteien, Institutionen und Verbänden; zu Verantwortlichen von Ministerien und anderen staatlichen Stellen, die für alle Fragen der Sicherheit, des Gesundheits-, Arbeits-, Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes zuständig sind.
    • Publikationen und schriftliche Informationen in unregelmäßiger Folge für die Mitglieder, die der Vertiefung des allgemeinen Sicherheitsgedankens in der gewerblichen Wirtschaft dienen.
    • regelmäßige mündliche und schriftliche Informationen zu aktuellen internationalen Sicherheitsangelegenheiten und zur aktuellen Sicherheitslage in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in den Ländern Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
    • Zusammenarbeit und Koordinierung der Aufgaben bei gleichartigen Organisationsstrukturen der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Unterbreitung von Vorschlägen, welche die Übernahme bewährter Erkenntnisse und Erfahrungen in Sicherheitsfragen bei unterschiedlichen betrieblichen Voraussetzungen ermöglichen.
    • Fachliche Beratung, Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung von komplizierten Sicherheitsbedingungen einzelner Mitglieder, durch die Vermittlung von Spezialisten, von Gutachten und Sachverständigen, die Beratung und auf Anforderung die Betreuung von komplizierten Sicherheitsprojekten durch erfahrene Vereinsmitglieder.Organisation von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Symposien und Sicherheitskonferenzen.
    • Organisation von Erfahrungsaustauschen in regionalen und fachspeziellen Arbeitsgemeinschaften.
    • Die Organisation von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Industriemanager, für Leiter aus der gewerblichen Wirtschaft, für Sicherheitskräfte und sonstiges Personal in allen wichtigen Fragen der Durchsetzung der Sicherrheitserfordernisse in den Betrieben und Einrichtungen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die ASW-M ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeverordnung. Er ist gemäß § 21 BGB ein Nichtwirtschaftlicher Verein.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Jährlich ist eine Mittelverwendungskonzeption durch den Vorstand vorzuschlagen und in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  5. Der Verein nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Wettbewerb in der sozialen Marktwirtschaft.
  6. Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. 

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder, in Form von natürlichen Personen und juristischen Personen

    Ordentliche Mitglieder können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Körperschaften sein, die Bedarf an Beratung in Fragen des Sicherheitswesens im Sinne von § 2 Abs. (1) haben oder als Dienstleistungsunternehmen über eine der Förderung des Verbandszwecks dienliche Sachkunde und die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

    Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Arbeit des Vereins in jedweder Art fördern möchten.
  2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung der halbjährlichen Kündigungsfrist bis 30.06. des Jahres mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand.
    • In Ausnahmefällen ist ein kürzerer Zeitpunkt des Austritts möglich.
      Darüber entscheidet der Vorstand.
    • durch den Tod eines Mitgliedes als natürliche Person
    • durch die Auflösung eines Mitgliedes als juristische Person
    • durch Ausschluss.

§5 Mitgliedsrechte

  1. Die Ordentliche Mitgliedschaft im ASW-M berechtigt:
    • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht
    • zur Ausübung der der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte
    • die Dienste des Vereins entsprechend der Satzung bzw. den Festlegungen des Vorstandes in Anspruch zu nehmen
    • Mitglieder, welche für den Verband tätig werden, sind versicherungsrechtlich abzusichern.
  2. Die Fördermitgliedschaft berechtigt:
    • zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen unter Ausschluss des Stimmrechts,
    • zur Teilnahme am Informationsfluss in dem vom Vorstand beschlossenen Umfang. 

§6 Ausschluss

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
    • das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt werden
    • den Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus (bis max. 31.01. d. Folgejahres) nicht nachgekommen wird
    • der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Leistung geschuldeter Beiträge, einschließlich derjenigen für das laufende Geschäftsjahr
    • Beiträge, freiwillige Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden beim Ausscheiden/Ausschluss nicht zurückerstattet.
  2. Vor der Beschlussfassung zum Ausschluss eines Mitgliedes muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung/Stellungnahme geben.
    • Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
    • Gegen den Beschluss ist binnen einem Monat, seit der Zustellung der Ausschlussmitteilung, Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über den Ausschluss entscheidet sodann die nächste Mitgliederversammlung. Diese kann den Beschluss des Vorstandes bestätigen oder aufheben. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
    • Der Ausschluss oder Austritt begründet für das ausscheidende Mitglied keine vermögensrechtlichen Forderungen oder Ansprüche. 

§7 Beiträge und Spenden

  1. Über die Beitragsordnung und die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist jeweils im I. Quartal eines Geschäftsjahres durch Einzahlungen auf das Vereinskonto zu entrichten.
  3. Der Verein kann zur Realisierung seiner Aufgaben Spenden in Geld- und Sachwerten sowie andere Zuwendungen entgegennehmen.

§8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Geschäftsführung

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl und Abberufung des Vorstandes alle 3 Jahre
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung
    • Genehmigung des Haushaltsplanes und Festlegung der Beitragsordnung (Höhe der Beiträge)
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Entscheidung gemäß § 6 (2) der Satzung
    • Entlastung des Vorstandes in der jährlich durchgeführten ordentlichen Mitgliederversammlung nach buchhalterischer Prüfung des Abschlusses des vorangegangenen Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer, die jährlichin der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zu wählen sind
    • Genehmigung des An- und Verkaufs von Grundstücken und anderer Vereinsvermögensteile
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im I. Quartal eines jeden Jahres statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes anberaumt bzw. auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes an die Geschäftsführung von mindestens 1/4 der Ordentlichen Mitglieder.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.
    • Jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene Ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    • Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Ordentlichen Mitglieder.
    • Die Änderung des Vereinszweckes erfolgt ausschließlich bei Zustimmung aller anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Ordentlichen Mitglieder.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Vom Vorstand ist ein Protokollführer zu bestimmen. Der Präsident und der Geschäftsführer unterschreiben neben dem Protokollführer das Protokoll, welches allen Mitgliedern zuzustellen ist.

    §10 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und wird auf drei Jahre gewählt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der Ordentlichen Gesamtmitglieder des Vereins und muss in einem angemessenen Verhältnis Vorstand / Ordentliche Mitglieder stehen. Die Entscheidung darüber erfolgt in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
    2. Einzeln vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB
      der Präsident,
      der Vizepräsident,
      das Geschäftsführende Vorstandsmitglied.
    3. Der Vorstand fasst Beschlüsse in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
      Dem Vorstand obliegt die Anleitung und Kontrolle über die Tätigkeit des Geschäftsführers. 

    §11 Geschäftsführung

    Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer, welcher Geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist.
    Er ist als zweiter Stellvertreter des Präsidenten vertretungsberechtigt.
    Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Richtlinien des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    In Abstimmung mit anderen Vorstandsmitgliedern obliegt ihm die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.

    §12 Beirat

    1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Beiräte bilden, welche den Vorstand oder spezifisch den Geschäftsführer bei der Abwicklung der Vereinsgeschäfte oder zur Lösung fachlicher Einzelaufgaben beraten und unterstützen.
    2. Die Dauer der Beiratstätigkeit kann zeitlich begrenzt werden.
    3. In die Beiräte können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Institutionen, Behörden und Körperschaften gewählt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.

    §13 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, für deren Beschlussfähigkeit in diesem Falle mindestens 2/3 der Ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sein müssen.

    Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt innerhalb von 3 Wochen eine zweite Versammlung, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Ordentlichen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

    Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vereinsvermögen wird nach Tilgung der Verbindlichkeiten karitativen Zwecken zugeführt.

    Eine Rückzahlung oder Rückgabe von Vermögensteilen des Vereins an die Mitglieder erfolgt nicht, auch nicht im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Verein.

    Jena, 24. Februar 2016

    Andreas Brehm
    Präsident

    Ralf Müller
    Protokollführer

    Hartmut Carl
    Geschäftsführendes Vorstandsmitglied